WM Shareholder Rights Directive Hub
EVENTS
22. Februar 2021
Neuer Rekordwert des WM-SRD-Hubs: 89,5 % erfolgreiche Aktionärsidentifikation
Weitere Informationen hier
25.-29. Januar 2021
IR Club 2021 Virtual Week
Informationen und Downloads zu den Vorträgen “WM-SRD-Hub: Die schnelle und sichere Aktionärsidentifizierung” und “Die ersten Monate mit ARUG II: Wie gut sind die neuen Shareholder-ID-Daten? Ein Erfahrungsbericht” finden sie auf unserer Seite zur IR Week 2021.
Die offizielle Homepage der IR Week finden sie hier.
24. November 2020
WM Seminar: HV und Corporate Governance
Weitere Informationen hier
26. August 2020
SRD II Knowledge Stream
30. Juli 2020
SRD II Knowledge Stream
24. Juni 2020
Online-Seminar: SRD II in Österreich
24. Mai 2020
WM Online-Seminar: Shareholder Rights Directive II – neue Compliance Anforderungen im Corporate Governance Bereich (Teil 3)
14. Mai 2020
„Der WM-SRD-Hub und SRDII Datenpaket – Die europäische Lösung für Emittenten und Intermediäre zur Aktionärsidentifikation und Corporate Actions“, Online-Vortrag beim DKF 2020 Online Special, weitere Informationen hier
5. Mai 2020
WM Online-Seminar: Shareholder Rights Directive II – neue Compliance Anforderungen im Corporate Governance Bereich
16. April 2020
WM Online-Seminar: Shareholder Rights Directive II
20. Februar 2020
die Effektenrunde Frankfurt
30. Januar 2020
Roadshow Düsseldorf
28. Januar 2020
IR-Club Konferenz Frankfurt
22. Januar 2020
Dessug Meeting Frankfurt
21. Januar 2020
CANIG Workshop in Wien
21. November 2019
WM-Kundenforum in Frankfurt
29. Oktober 2019
SIPUG Day in Zürich
26. September 2019
WM-Kundenforum Zürich mit SRD-Präsentation
24. September 2019
WM-Kundenforum Liechtenstein mit SRD-Präsentation
17. September 2019
DAI Deutsches Aktieninstitut Jahresversammlung. Panel mit Axel Jester zu WM-SRD-Hub
August 2019
User Group eröffnet
NEWS
Aktuelle Berichterstattung in der Börsen-Zeitung
Aktionärsrechte-Richtlinie auf Zielgeraden vom 20.08.2020. Autor Wolf Brandes
Aktionärsrichtlinie wird nicht erneut verschoben vom 30.05.2020. Autor Andreas Heitker
Streit um Umsetzung der EU-Aktionärsrichtlinie Regulierungs-Newsletter der Börsen-Zeitung vom 12.05.2020, Autor Andreas Heitker
Streit um Umsetzung der EU-Aktionärsrichtlinie vom 01.05.2020, Autor Andreas Heitker
Aktionärsrichtlinie treibt Banken um vom 06.03.2020, Autor Anna-Maria Borse
Erweiterte Pflichten bei Geschäften mit nahestehenden Personen vom 30.11.2019, Autoren Dr. Stefan Suchan und Andrea Bruns
Jedem Vorstand sein Deckelchen vom 16.11.2019, Autor Claus Döring
Maximalvergütung für Vorstände kommt vom 13.11.2019, Autor Angela Wefers
Der Aufsichtsrat braucht nicht nur Zahlen vom 26.09.2019, Autor Sabine Wadewitz
Effizienterer Dialog mit Aktionären erwartet vom 18.09.2019, Autor scd/fed
Nach der Saison ist vor der Saison (PDF) vom 03.08.2019, Autor Dr. Günter Säulen
Früh unter Druck (PDF) vom 22.05.2019, Autor Isabel Gomez
Sicherheit für sensible Daten vom 21.05.2019, Autor Detlef Fechtner
Recht der Emittenten ist Verpflichtung für Intermediäre vom 15.05.2019, Autor Torsten Ulrich, Geschäftsführer, WM Datenservice und Axel Schorn, Leiter Business Development, WM Datenservice
Berlin stärkt Aktionärsrechte vom 21.03.2019, Autor Angela Wefers
Neuerungen im Aktienrecht 01.12.2018, Autor Simon M. Weiß
Zwischen Digitalisierung und Nachhaltigkeit 01.12.2018, Autor Dr. Oliver Rieckers
Der Referentenentwurf Arug II setzt neue Akzente im Aktienrecht 20.10.2018, Autor Sabine Wadewitz
Zusammenfassung: Ausgabe 14 der Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht – von Sascha Stiegler
Umsetzung in deutsches Recht
Die neu im Aktiengesetz einzufügenden §§ 67d ff. AktG betreffend die Identifikation von Aktionären dienen der Umsetzung vor allem des Art. 3a der im Jahr 2017 reformierten Aktionärsrechte-Richtlinie.
Gemäß der Ausgestaltung des Regierungsentwurfs erfolgt die Umsetzung in deutsches Recht dabei überwiegend richtlinienkonform und auch an vielen Stellen annähernd wortgleich mit den europäischen Vorgaben. Aufgrund der erweiterten Verweise auf die Durchführungsverordnung 2018/1212 gilt dies für den Regierungsentwurf sogar noch mehr als für den vorher veröffentlichten Referentenentwurf.
Aktionärsidentifizierung nur bei börsennotierten Gesellschaften.
Die reformierte Aktionärsrechte-Richtlinie sieht ein umfassendes Recht der Gesellschaft auf Aktionärsidentifizierung vor. Sowohl der Referentenentwurf als nun auch der Regierungsentwurf beschränken sich jedoch auf die Verpflichtung der Intermediäre in diesem Zusammenhang.
Sofern daher Inhaberaktien ohne die Zwischenschaltung eines Intermediärs an der Gesellschaft gehalten werden, kommt der Regierungsentwurf betreffend der §§ 67d ff. AktG Reg-E seiner Umsetzungsverpflichtung nicht vollständig nach. Es bedarf weiterhin der Nachbesserung.
Schwellenwert bei Aktionärsidentifizierung
Sowohl der Referentenentwurf als nun auch der Regierungsentwurf verzichtet zu Recht auf die Einführung eines Schwellenwertes betreffend der Aktionärsidentifizierung.
Zwar wird die Einführung eines entsprechendes Schwellenwertes bis zu 0,5% der Kapitalanteile oder Stimmrechte durch die Richtlinie ermöglicht, eine Differenzierung in Abhängigkeit von der prozentualen Beteiligung eines Aktionärs an einer börsennotierten Gesellschaft erscheint jedoch nicht sachgerecht. Die mangelnde Umsetzung der Mitgliedstaatenoption des Art. 3a Abs. 1 Satz 2 Aktionärsrechte-RL ist daher zu befürworten.
Aktionärsidentifizierung bei Intermediärsketten
Der Regierungsentwurf setzt sich ausführlich mit der Aktionärsidentifizierung durch die Gesellschaft im Fall von Intermediärsketten auseinander. Dies ist auch berechtigt, da hier in der Praxis einer der Hauptanwendungsfälle der Neuregelungen liegen wird.[1]
Bezogen auf die Übermittlungspflicht der Aktionärsinformationen an die Gesellschaft unterscheidet sich die entsprechende Regelung des Regierungsentwurfs jedoch von der europäischen Vorgabe, da nicht auf den die Aktionärsinformation besitzenden Intermediär abgestellt wird, sondern auf den Letztintermediär, der die Aktien für den betroffenen Aktionär hält.
Nachbesserungsbedarf bei der Aktionärsidentifizierung
Verfügt ein Intermediär als Kettenmitglied daher anderweitig über die angefragten Aktionärsinformationen, obwohl er keine Aktien der anfragenden Gesellschaft für den Aktionär verwahrt, ist § 67 Abs. 4 Satz 1 AktG-Reg-E nicht richtlinienkonform und insofern nachzubessern.
Die Regelungen der reformierten Aktionärsrechte-Richtlinie betreffend die Verarbeitung personenbezogener Aktionärsdaten sowie Fragen der Kostentragung, werden vom Regierungsentwurf grundsätzlich nah am Wortlaut des Art. 3a Abs. 4 bzw. Art. 3d Aktionärsrechte-RL umgesetzt und sind insofern weitgehend richtlinienkonform.“